- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
- Abschnitt 2: Schutzmaßregeln
- Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln
- B.: Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
- 1.: Öffentliche Bekanntmachung
§ 5 SchwPestV 1988
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt.